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Wann darf ein Lebensmittel als „Bio“ gekennzeichnet werden?

Ein Biolebensmittel muss grundsätzlich zu 100 % aus biologischer Landwirtschaft stammen. Bis zu maximal 5 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen aber aus konventioneller Landwirtschaft stammen, wenn diese im Anhang VI der EU-Bioverordnung 2092/91 aufgelistet sind. In diese Liste werden nur landwirtschaftlichen Rohstoffe aufgenommen, die nicht ausreichend in Bioqualität verfügbar sind.

  
Auch bestimmte Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs und Verarbeitungshilfsstoffe sind nur dann erlaubt, wenn sie im Anhang VI angeführt sind. Dazu gehören etwa Ascorbinsäure oder Zitronensäure. Geschmacksverstärker oder synthetische Farbstoffe dürfen überhaupt nicht verwendet werden.
 
Keinesfalls Gentechnik
Gentechnik ist ein absoluter Ausschließungsgrund für „Bio“: Ihr Einsatz ist auf keiner Produktions- bzw. Verarbeitungsstufe zulässig. Das bedeutet beispielsweise auch, dass die Tiere keine GV-Futtermittel erhalten dürfen und dass Verarbeitungshilfsstoffe wie das bei Käseherstellung eingesetzte Labferment nicht von GVOs stammen dürfen. Biolebensmittel dürfen außerdem nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.
 
Kein Bio-Hinweis unterhalb 70 %
Die EU-Bioverordnung sieht eine weitere Kennzeichnungsgrenze vor: Besteht ein Produkt zu mindestens 70 Prozent aus Bio-Zutaten, so darf in der Zutatenliste auf Biolandwirtschaft hingewiesen werden. Die Hinweise auf die biologische Herkunft müssen sich dabei eindeutig auf die jeweiligen Bio-Zutaten beziehen. Alle anderen Zutaten müssen ebenfalls im Anhang VI der Bioverordnung enthalten sein. Außerdem ist ein gesonderter Hinweis vorgeschrieben, in dem angegeben wird, wie viel Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus Biolandwirtschaft stammen. Unterhalb 70 % darf auf dem Etikett überhaupt nicht mehr auf biologische Landwirtschaft Bezug genommen werden.
 

03.07.2006, Lebensministerium Öffentlichkeitsarbeit