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Foto: EC/Audiovisuell Se...

Änderungen bei Bio-Kennzeichnung durch neue Bio-Verordnung

Ab 1. Jänner 2009 gilt für die Produktion und Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln die neue Bio-Verordnung (EG) 834/2007. Die Verordnung regelt Kriterien, unter denen es künftig erlaubt ist, Lebensmittel als „biologisch“ zu kennzeichnen.

 
EU-Logo künftig verpflichtend, Gentechnikgrenzwert 0,9%
Das bestehende Bio-Logo der EU wird durch ein neues ersetzt. Die Verwendung des EU-Logos für ökologische Erzeugung ist künftig verpflichtend, kann jedoch durch einzelstaatliche oder private Logos ergänzt werden. Zur Information der Verbraucher muss angegeben werden, woher die Erzeugnisse stammen.
 
Das Öko-Logo darf nur angebracht werden, wenn mindestens 95 % der Zutaten ökologischen Ursprungs sind. Allerdings können auch bei nichtökologischen Erzeugnissen Zutaten ökologischen Ursprungs angegeben werden, dies jedoch ausschließlich auf der Zutatenliste.
 
Die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen bleibt prinzipiell verboten. Allerdings gilt die auf 0,9 % festgesetzte allgemeine Obergrenze für das unbeabsichtigte Vorhandensein von zugelassenen GVO auch für Biolebensmittel. Bei Überschreiten dieses Grenzwertes darf das Produkt nicht mehr als „Bio“ vermarktet werden und ist außerdem GVO-kennzeichnungspflichtig.
 
Das Verzeichnis der für den ökologischen Landbau zugelassenen Stoffe bleibt unverändert. Mit den neuen Bestimmungen wird auch die Basis für die Aufnahme von Regeln für ökologische Aquakultur, Wein, Seetang und Hefen geschaffen.
 
In einem zweiten Schritt werden - aufbauend auf diesen neuen Regelungen – derzeit die bestehenden strikten Durchführungsbestimmungen von der alten auf die neue Verordnung übertragen.
 
Pröll: GVO-Toleranzwert kein Freibrief
Nach dem Beschluss der neuen Bio-Verordnung Mitte Juni 2007 forderte Landwirtschaftsminister Josef Pröll eine klare Koexistenz–Richtlinie der Kommission, weil der Schutz der GVO-freien Landwirtschaft nicht untergraben werden dürfe. Der Toleranzwert von 0,9 % für gentechnische Verunreinigungen ist für Pröll kein Freibrief.  Die neue Bio-Verordnung stellt klar, dass Gentechnik im Biolandbau grundsätzlich nichts verloren hat. Weiterhin gilt also, dass bereits bei einer Verunreinigung von 0,2 Prozent der Nachweis erbracht werden muss, dass es sich um eine technisch unvermeidbare Kontamination handelt. 

 

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11.04.2008, Lebensministerium Öffentlichkeitsarbeit