Neue EU-Bio-Verordnung seit 1.1.2009
Die im Jahr 2007 abgesegnete "Verordnung über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen" gilt seit Jahresbeginn 2009 in der gesamten EU. Damit wird das noch gültige Regelwerk aus dem Jahre 1991 erneuert. Welche Änderungen kommen auf Konsumenten und Landwirte zu?
HintergrundDer erste Vorschlag für eine Reform der Regelungen der ökologischen Landwirtschaft und der Kennzeichnung von Bioprodukten wurde 2005 von der Europäischen Kommission vorgelegt. Nach einigen Verhandlungsrunden wurde die neue Basisverordnung (834/2007) im Juni 2007 verabschiedet. Die dazugehörigen Durchführungsvorschriften, die Details zur praktischen Umsetzung enthalten sind in der Verordnung 889/2008 zusammengefasst.
Kennzeichnung
Alle Bioprodukte, die in der EU produziert oder innerhalb deren Grenzen verkauft werden, tragen ein einheitliches EU-Bio-Logo, das zur Zeit ein neues Design erhält. Die einzelstaatlichen Siegel dürfen weiterhin zusätzlich verwendet werden. Voraussetzung für die Biokennzeichnung ist ein Anteil von mindestens 95% an Zutaten, die aus ökologischer Landwirtschaft stammen. Bei Produkten, die über einen geringeren Bioanteil verfügen, dürfen einzelne Bestandteile - unter bestimmten Einschränkungen - in der Zutatenliste als „bio“ ausgewiesen sein. Die Regelung tritt für vorverpackte Lebensmittel mit 1.7.2010 in Kraft. Ab 1.7.2009 muss auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe ausgewiesen sein.
Produktion
Neue Produktionsvorschriften für die landwirtschaftlichen Bereiche Aquakultur, Weinbereitung sowie die Erzeugung von Hefe und Seetang treten in Kraft. Einige Neuerungen gibt es in der ökologischen Tierhaltung, wo teilweise mehr Flexibilität bei Einhaltung des Prinzips der artgerechten Tierhaltung möglich ist. Auch bei der Kultivierung von Feldfrüchten gibt es einige Erleichterungen. So gehen die neuen Regelungen dahin, dass Landwirte über den Einsatz von erlaubten Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln Aufzeichnungen führen anstatt eine Genehmigung der jeweiligen Kontrollstelle einzuholen.
Gentechnik
Ein vielfach diskutierter Punkt der Bio-Verordnung ist die Toleranzgrenze für gentechnisch verändertes Material in Bioprodukten. Das strenge Verbot von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Bioprodukten gilt weiterhin. Es bestehen lediglich einige wenige Ausnahmen für Lebensmittelzusatzstoffe, die anders für die Hersteller auf dem Markt nicht erhältlich sind. Als allgemeine Obergrenze für den Gehalt an GVO sind 0,9 % festgesetzt. In der Verordnung heißt es dazu, dass es sich bei den Grenzwerten um „Höchstwerte [handelt], die ausschließlich mit einem zufälligen und technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein von GVO im Zusammenhang stehen.“
EU-Kommission - Ökologische Landwirtschaft
Downloads
EU Bioverordnung 834/2007 (PDF 210,49 kB )
Durchführungsbestimmungen 889/2008 (PDF 11073,16 kB )
03.02.2009, Lebensministerium Öffentlichkeitsarbeit


